"Den eigenen Tod - den stirbt man nur, doch mit dem Tod der Anderen muss man leben."
Diese alte Volksweisheit greift die Tatsache auf, dass man weiterlebt - weiterleben soll und muss - auch nach dem Tod des liebsten Menschen, den man hatte.
Natürlich tritt nach dem Verlust eines lieben Verwandten oder Freundes Trauer ein. Doch meistens wird diese Trauer nicht mehr natürlich geäußert. Weinen, Klagen, sich seinen Gefühlen hingeben dürfen, haben in unserer schnelllebigen, auf Gesundheit, Gewinnsucht, Funktionalität und Egoismus ausgerichteten Gesellschaft keinen Platz mehr. Dabei steht außer Frage, dass verinnerlichte, undurchlebte und unverarbeitete Trauer krank macht.
Der Bestatter gibt durch umfangreiche Hilfen, die bestellt, verlangt oder erwartet werden, die berechnet und bezahlt werden, die jedoch auch spürbar, messbar und sichtbar sind, den Angehörigen die zeitliche Möglichkeit, sich ihrer Trauer bewusst zu werden, sie zu verarbeiten und sie zu durchleben.
Trauer kann weder vergessen, noch durch die Zeit "geheilt" werden. Sie wartet darauf, durchgangen zu werden. Sie ist keine Krankheit, kann aber krank machen. Trauer braucht Mittel und Wege des Ausdrucks. Hier helfen auch gute alte Rituale. Trauer gehört zum Leben und stellt eine natürliche Reaktion des Organismus dar, um das Gleichgewicht wiederherzustellen. Trauer bewältigt man nicht im stillen Kämmerlein, sondern mit anderen gemeinsam. Der Bestatter kann einer dieser Helfer sein.
Auf die Dienste, die wir Ihnen anbieten, sollten Sie in jedem Falle besonderen Wert legen. Für die Angehörigen ist der Bestatter bzw. der persönliche Berater ein Ansprechpartner des Vertrauens. Die besondere Verantwortung, die aus dem Umgang mit menschlichen Grenzsituationen erwächst und die langjährige Erfahrung, machen das Bestattungsunternehmen unersetzlich.
Um Angehörige von Verstorbenen unterwegs zu erreichen, hat der ADAC vor vielen Jahren den Reiserückruf eingerichtet.
Somit können Familienangehörige, die sich auf einer Urlaubs-oder Geschäftsreise befinden, umgehend informiert werden.
Auf Antrag unseres Unternehmens leitet der ADAC einen Reiserückruf an die Rundfunkanstalten, in deren Sendebereich der Gesuchte sich aufhalten kann, weiter. Ein solcher Reiserückruf ist auf Angehörige des 1. und 2. Grades des Verstorbenen beschränkt.
Grundsätzlich muss ein Sterbefall dem Standesamt des Sterbeortes gemeldet werden. Hier werden die Sterbeurkunden beantragt und ausgestellt. Erst dann kann eine Überführung stattfinden.
Der Transport von Verstorbenen muss nach den Vorschriften des Gesetzgebers in eigens hierfür zugelassenen Bestattungskraftwagen erfolgen. Da wir Deutschen ein reisefreudiges Volk sind, kommt es öfter zu Sterbefällen im Ausland. Überführungen in das oder aus dem entfernten Ausland werden per Flugzeug durchgeführt. Aus dem oder in das benachbarte Ausland können Überführungen mit dem Bestattungskraftwagen getätigt werden.
Viele Länder verlangen zur Absicherung entstehender Kosten eine Pauschalsumme, die dem zuständigen Konsulat durch eine Telegramm-Überweisung vor der Überführung des Verstorbenen angewiesen werden muss.
Bei der Bestattung der Toten werden seit jeher Feierlichkeiten beobachtet, die je nach Tradition durch verschiedene Formen zum Ausdruck gebracht werden. Religiöse Anschauungen bilden den Rahmen und die Form bei den Trauerfeiern. Trauerfeiern bieten den Angehörigen und Freunden die Möglichkeit der Abschiednahme in einem angemessenen Rahmen. In diesem Rahmen kann dem Toten in Erfüllung einer letzten Pflicht, die "letzte Ehre" erwiesen werden.
Der Ablauf der Trauerfeier und der Beisetzung werden durch den jeweiligen Ritus der Kirche bestimmt. Ist eine Beteiligung der Kirche nicht erwünscht, so erfolgt die Bestattung in Form des sogenannten stillen Begräbnisses oder der Gestaltung durch einen Laienprediger. Bei Mitgliedern der kath. Kirche findet in der Regel am Begräbnistag ein Trauergottesdienst in der Kirche statt, je nach örtlicher Gepflogenheit vor oder nach der Beisetzung.
Für jeden Teilnehmer an der Bestattung besteht die Pflicht, sein Verhalten der Situation anzupassen.
Trauerkleidung ist nicht mehr unbedingt ein "MUSS", doch sollte die Kleidung dem Anlass entsprechend sein.
Blumen und Kränze, als äußeres Zeichen eines letzten Grußes für den Verstorbenen, sollten zum Beisetzungstermin zum jeweiligen Friedhof und möglichst nicht in das Trauerhaus geliefert werden. Wenn durch das Verhalten der Angehörigen am Grab gezeigt wird, dass ein Kondolieren nicht erwünscht ist, sollte man dieses unbedingt respektieren. Auch durch ein persönliches Schreiben an die Angehörigen nach der Beisetzung kann man seine Teilnahme an der Beisetzung dokumentieren. Findet im Anschluss an die Beisetzung in einer Gaststätte eine Zusammenkunft statt, wird man hierfür eine entsprechende Einladung geben.
In früheren Zeiten war es ganz selbstverständlich, für den Fall des Ablebens Vorsorge zu treffen. Im ländlichen Bereich wurde die Hofnachfolge geregelt und es wurde versucht, die Versorgung der Familie zu sichern. Auch machte man sich schon zu Lebzeiten Gedanken über die eigene Bestattung.
Durch Veränderung der Familienstrukturen und Lebensumstände ist es heute für die Hinterbliebenen oft schwer, die Wünsche des Verstorbenen in Erfahrung zu bringen. Entfernt wohnende Angehörigen kennen meist nur unzureichend das persönliche Umfeld des Verstorbenen.
Immer mehr Menschen wünschen, auf die Form und den Rahmen der eigenen Bestattung Einfluss zu nehmen; sie möchten die "letzten Dinge" verbindlich regeln und nicht dem anonymen Zufall überlassen.
Die einfachste, aber auch unverbindlichste Möglichkeit ist, seinen Willen bezüglich einer späteren Bestattung niederzuschreiben und diese Erklärung einer Vertrauensperson zu übergeben.
Bevor man mit der Niederschrift beginnt, sollte man sich durch den Berater eines qualifizierten Bestattungsunternehmens informieren lassen, welche Vorschriften des Gesetzgebers bezüglich einer Bestattung zu beachten sind. Die einzige verbindliche und sichere Form, den eigenen Willen bezüglich der Bestattung zu verwirklichen, ist allerdings die offizielle Vorsorge-Vereinbarung mit den Bestattungsunternehmen, die immer in schriftlicher Form erfolgt.
In diesem Vertrag kann nach einer fachlichen Beratung verbindlich festgelegt werden, auf welche Art und mit welcher Ausstattung die Beisetzung erfolgen soll.
Besonders wichtig ist dies bei dem Wunsch einer Feuer- oder Seebestattung, da bei dieser Gelegenheit die entsprechenden Papiere und Erklärungen vorbereitet werden können.
Der Bestattungsvorsorgevertrag ist für beide Vertragspartner ein rechtsverbindlicher Vertrag.
Das Bestattungsunternehmen ist verpflichtet, die von Ihnen im Vertrag festgelegten Wünsche zu erfüllen.
Für eine finanzielle Absicherung der Kosten bietet die Vorsorgevereinbarung eine bewährte Regelung:
Durch entsprechende Versicherung wird in den meisten Fällen schon ein Teil der zu erwartenden Bestattungskosten abgedeckt. Der Auftraggeber händigt dem Bestattungsunternehmen eine Vollmacht aus, die selbstverständlich erst im Todesfall wirksam wird.
Zusätzlich kann noch eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden. Wir können Ihnen über eine Gruppensterbegeldversicherung ein äußerst günstiges Angebot unterbreiten. So haben Sie die absolute Sicherheit, dass dieses Geld ausschließlich für den von Ihnen vorgesehenen Zweck verwendet wird.
Streitigkeiten über ein Erbe haben schon manche Familienbeziehungen gestört und Freundschaften sind daran zerbrochen.
Streit um Ihr Erbe können Sie Ihren Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig über das Erben und Vererben informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen.
Haben Sie Ihren "Letzten Willen" nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten, wird Ihr Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten verteilt.
Aber entspricht dies auch voll und ganz Ihren eigenen Wünschen?
Das Testament beinhaltet den letzten Willen bezüglich der Verteilung des eigenen Hab und Guts im Falle des Ablebens. Es könnte sein, vielleicht schon in jungen Jahren einer todbringenden Krankheit oder einem Unfall zum Opfer zu fallen und jeder sollte sich daher rechtzeitig Gedanken machen, wie er am besten "sein Haus bestellt".
Abgesehen von anderen Vorkehrungen für den Todesfall, z.B. einem Vertrauten eine "Generalvollmacht über den Tod hinaus" zu erteilen, damit dieser die ersten anfallenden Kosten bis zur Erteilung eines Erbschein abdecken kann, sollten Sie sich vor allem überlegen ob sie ein Testament errichten wollen. Dazu müssten Sie sich zuerst einmal darüber klar werden, wer denn erbt, wenn kein Testament vorhanden ist.
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entfernte gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante und Onkel; denn mit diesen hatte der Verstorbene keine gemeinsamen Vorfahren.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht nur für den Ehegatten, der obwohl regelmäßig nicht verwandt (also ohne gemeinsame Vorfahren) dennoch ein eigenes Erbrecht hat.
Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen Eheleuten vereinbart worden ist) so bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Erben 1. Ordnung, also an die Kinder oder Kindeskinder. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Ehepartner drei Viertel (¾) des Nachlasses und die Verwandten 2. Ordnung, also die Eltern oder die Geschwister oder die Neffen und Nichten des Verstorbenen das restliche Viertel.